Rechtsprechung
RG, 02.02.1934 - II 83/33 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Über die Bedeutung der Bezeichnung "Whisky" als Herkunftsangabe für einen aus Großbritannien stammenden Branntwein. 2. Wird durch den Umstand, daß "Whisky" dort nicht in einem ganz bestimmten geographischen Bezirk hergestellt wird und das Wort deshalb in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 175
Wird zitiert von ... (6)
- BayObLG, 17.11.1983 - REMiet 1/83
- BGH, 19.06.1970 - I ZR 72/68
Deutscher Sekt
Angesichts dieser allgemeinen Bekanntheit und Beliebtheit französischen Sekts erscheint es aber auf diesem Gebiet für den Verkehr besonders naheliegend, aus der Benutzung französischer Ausdrücke auf die Herkunft aus Frankreich zu schließen (vgl. dazu LG Düsseldorf WRP 1961, 44 - Château; OLG Düsseldorf GRUR Ausl. 1967, 105 - Chandon; vgl. auch RGZ 143, 175 und OLG Hamburg GRUR 1960, 437 für Whisky).Vielmehr ist daran festzuhalten, daß das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken ist und daß die etwaige Möglichkeit, die Herkunftsangabe durch einen Zusatz zu entlokalisieren, im Unterlassungsgebot nicht zu berücksichtigen ist (so für den Regelfall ausdrücklich BGH GRUR 1956, 187 - English Lavender unter Bestätigung von RGZ 143, 175, 188 - Whisky).
- BGH, 31.01.1956 - I ZR 74/55
English-Lavender
Die etwaige Möglichkeit, die Herkunftsangabe durch einen Zusatz zu entlokalisieren, ist in dem Unterlassungsgebot nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von RGZ 143, 175 [188]).Dagegen war es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer Bezeichnungen zu erörtern und zu entscheiden; das wäre, rechtlich unzulässig (RGZ 143, 175 [188]; vgl auch RG GRUR 1932, [85]; 1936, 951).
- BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56
Rechtsmittel
Da das Gericht nur über die ihm vorgelegte Verletzungshandlung zu entscheiden hat, kann es nicht seine Aufgabe sein, darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer Bezeichnungen zu erörtern und zu entscheiden (vgl. BGH GRUR 1956, 187 [188] - English Lavender; RGZ 143, 175 [188]). - BGH, 19.05.1965 - Ib ZR 36/63
Bezeichnung als "Waren ausländischer Herkunft"
Da der auf die mündliche Werbung bezogene Unterlassungsantrag nicht eingeschränkt ist und die Beklagte bei dieser Werbung bisher unstreitig keinen klarstellenden Zusatz angebracht hat, darüber hinaus auch das Recht in Anspruch nimmt, diese Werbung ohne Zusätze beizubehalten, ist nicht zu prüfen, ob und weiche mündlichen Zusätze denkbar sind, die der angegriffenen Angabe die irreführende Wirkung nehmen (RGZ 143, 175, 186 - Deutscher Whisky; RG MuW 1933, 246, 250 - Pilsener Bier; BGH GRUR 1956, 187, 188 - English Lavender). - BGH, 22.03.1957 - I ZR 222/55
Rechtsmittel
Wird auch immer Vorsicht bei der Entscheidung der Frage geboten sein, ob und in welchem Umfange sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so bestehen doch keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Tatsacheninstanzen im Einzelfall auch die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens von sich aus und auf Grund eigener Kenntnis ohne weitere Beweiserhebungen als offenkundig feststellen (RG GRUR 1940, 102 [105]; vgl. auch RGZ 130, 242 [248]; 143, 175 [184]; BGH GRUR 1956, 550 [552]).